Statuten
Artikel 1: Name und Sitz
Unter dem Namen «Förderverein NEUES KINO» besteht mit Sitz in Freienstein ein gemeinnütziger, konfessionell und parteipolitisch unabhängiger Verein (nachstehend «Verein» genannt) im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB. Er fördert die Programmation des «wertvollen Films».
Artikel 2: Zweck
Der Verein bezweckt die Unterstützung aller Bemühungen, welche dem Aufbau und dem Betrieb des Kinos «Neues Kino» dienen.
Artikel 3: Mittel
Für die Erfüllung stehen folgende Mittel zur Verfügung: die Mitgliederbeiträge, die Erträge aus dem Vereinsvermögen, Spenden und Legate und Erträge aus Veranstaltungen.
Artikel 4: Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die die Kontrollstelle.
Artikel 5: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Obliegenheiten und Befugnissen gehören namentlich die Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle, die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung, die Festlegung der Mitgliederbeiträge, die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereins.
Die Mitglieder treten mindestens einmal pro Jahr zur Generalversammlung (GV) zu- sammen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Begehren des Vor- standes oder der Kontrollstelle oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt statt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Für Statutenänderungen oder Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit aller an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Vorschläge für Statutenänderungen müssen der Präsidentin / dem Präsidenten bis spätestens zwei Wochen vor der GV schriftlich vorliegen.
Artikel 6: Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern, wobei die Geschäftsleitung des Kinos von Amtes wegen Vorstandsmitglied, nicht aber dessen Präsident ist.
Artikel 7: Amtsdauer der Vorstandsmitglieder
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder ist auf jeweils ein Jahr festgelegt. Eine Wie- derwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Artikel 8: Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus mindestens zwei Personen. Ihre Aufgaben können auch einer anerkannten Treuhandgesellschaft übertragen werden.
Sie überprüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Es steht ihr das Recht zu, jederzeit Einsicht in die Kassa- und Buchfüh- rung zu nehmen.
Artikel 9: Mitgliedschaft
Dem Verein können sowohl Einzelmitglieder als auch juristische Personen angehö- ren.
Artikel 10: Mitgliederbeitrag
Die Mitglieder sind zu einem jährlichen Mitgliederbeitrag verpflichtet. Der Mitglieder- beitrag wird jeweils an der Jahresversammlung festgelegt.
Artikel 11: Austritt
Der Austritt aus dem Verein kann schriftlich bis einen Monat nach der GV erfolgen.
Artikel 12: Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Artikel 13: Auflösung des Vereins
Schliesst die Rechnung des Vereins im Falle einer Auflösung mit einem Überschuss ab, so ist dieser einer kulturellen Organisation der Filmbranche zuzuweisen.
Artikel 14: Inkrafttreten
Diese Statuten treten am 29. Januar 1999 in Kraft.